Institut für Pädagogische Professionalität (e.V.) – Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Institut für Pädagogische Professionalität“ (IPP)
2. Der Verein hat den Sitz in Hannover.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz: „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verpflichtet sich der Förderung des im Grundgesetz verankerten öffentlichen Bildungsauftrages.
2. Grundlage für die Erfüllung dieses öffentlichen Bildungsauftrags ist eine bildungstheoretisch aufgeklärte pädagogische Professionalität mit Klientenorientierung und Einzelfallbezug.
3. Die Arbeit des Vereins richtet sich damit an alle im Bildungsbereich bzw. in Bildungsinstitutionen Tätigen, die sich die Förderung von Persönlichkeitsbildungsprozessen Heranwachsender und Erwachsener zum Ziel gesetzt haben sowie an diejenigen, die im Rahmen Ihrer Ausbildung hinsichtlich eines Persönlichkeitsbildungsprozesses unterstützt werden möchten.
4. Im pädagogischen Prozess sind Problemstellungen strukturell angelegt. Die bildungstheoretische Ausrichtung des Vereins impliziert ein Verständnis von Professionalität, das sich orientiert an der kooperativen Bearbeitung von Komplexität zur Unterstützung der Bewältigung jener pädagogischen
Herausforderungen. Hierzu ist es notwendig, dass die Professionellen nicht nur ihre pädagogische Arbeit als krisenbehaftet akzeptieren, sondern solche Krisen auch als durch Krisenverstehen besser bearbeitbar erkennen.
5. In diesem Sinne fördert der Verein pädagogische Wissenschaft und Forschung.
6. Der Verein verfolgt damit kein wirtschaftliches Interesse, sondern sieht aus bildungstheoretischer Perspektive die Notwendigkeit für ein alternatives Professionsverständnis innerhalb moderner Gesellschaften.
7. Der Verein strebt eine Kooperation mit dem Institut für Erziehungswissenschaft der Leibniz Universität Hannover an.
8. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt der Verein Aktivitäten in folgenden Handlungsbereichen:

a) Weiterbildungen zur Professionalisierung von pädagogisch Tätigen durch Praxisreflexion 

b) Aktions- bzw. Handlungsforschung in schulischen und außerschulischen Bildungskontexten

c) Unterstützung und Beratung von Nachwuchswissenschaftler/innen

d) Wissenschaftliche Dokumentation und Begleitung von Professionalisierungsprozessen

e) Wissenschaftliche Vorträge und Kolloquien zur Förderung eines bildungstheoretisch fundierten Professionsverständnisses

f) Prozessbegleitung und Beratung von pädagogischen Professionellen in organisationalen Zusammenhängen

g) Krisenintervention und Konfliktmoderation im pädagogischen Feld

§ 3  Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden. Bevorzugt können natürliche Personen Mitglied werden, die auf dem Gebiet der Förderung pädagogischer Professionalität im beschriebenen bildungstheoretischen Sinne qualifiziert sind und über entsprechende Erfahrungen verfügen.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet abschließend über den Antrag.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,

c) durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 5  Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§  7 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, einem/r ersten Vorsitzenden, einem/r zweiten Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.  Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
4. Die Sitzungen des Vorstands werden von einem der Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen.
5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Tätigkeiten und Förderungsmitteln im Sinne des Vereinszwecks.
6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten in ihrer Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich.
7. Der Vorstand kann auch Mitglieder des Vereins zur Ausführung der Vereinstätigkeiten (gemäß §2, 8) beauftragen. Die Tätigkeiten werden nach Beschluss des Vorstandes in Form von Honorarverträgen angemessen vergütet.

§ 8  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und genehmigt das Protokoll, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Vorstands. Sie entlastet den Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Einladungen hierzu müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich als elektronische Nachricht an die Mitglieder erfolgen.
3. Das Protokoll wird vom Vorstand geschrieben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern fristgerecht eingeladen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands.
6. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.

§ 9  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10  Vereinsvermögen

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Freundeskreis der Leibniz Universität Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.